Allgemeines
Zuerst ist die Stadt dazu verpflichtet verkehrswichtige und zugleich gefährliche Stellen innerhalb der Gemeinde zu räumen und zu streuen. Beide Kriterien – wichtig und gefährlich – müssen erfüllt sein. Straßen, die nur gefährlich oder nur stark befahren, aber beherrschbar sind, müssen nicht geräumt werden. Es ist weder möglich noch zumutbar für die Stadt, alle Straßen und Wege vollständig schnee- und eisfrei zu halten. Verkehrsteilnehmer müssen sich daher eigenverantwortlich auf winterliche Bedingungen einstellen.
Verkehrswichtige Straße
Eine verkehrswichtige Straße ist eine Straße mit hohem Durchgangsverkehr für die weitere Region, nicht nur für das Wohnumfeld. Entscheidend ist die tatsächliche Verkehrsbelastung zur Hauptverkehrszeit, nicht der Tagesdurchschnitt.
Verkehrswichtig sind z. B. stark befahrene Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sowie städtische Hauptverkehrsstraßen.
Nicht verkehrswichtig sind meist Wohn- und Anliegerstraßen mit geringem Verkehr.
Straßenmerkmale wie Tempo-30, geringe Breite oder Randparken sprechen gegen Verkehrswichtigkeit.
Buslinien, Schulbusverkehr oder früherer Winterdienst allein machen eine Straße nicht verkehrswichtig.
Gefährliche Stellen
Innerorts muss auf verkehrswichtigen Straßen Winterdienst nur an gefährlichen Stellen erfolgen. Gefährlich sind Stellen, an denen es auch bei vorsichtigem Fahren leicht zu Unfällen kommen kann, z. B., weil dort gebremst, ausgewichen oder die Geschwindigkeit geändert werden muss.
Typische Beispiele:
scharfe oder unübersichtliche Kurven
starke Steigungen oder Gefälle
Fahrbahnverengungen
glätteanfällige Brücken
Straßen an Gewässern
bestimmte Kreuzungen oder Einmündungen (je nach Lage)
Nicht jede Kreuzung ist automatisch gefährlich – entscheidend sind die örtlichen Verhältnisse. Einmündungen von wenig befahrenen Nebenstraßen müssen meist nicht gesichert werden, auch wenn sie auf Hauptstraßen treffen.
Öffentliche Parkplätze müssen grundsätzlich nicht winterdienstlich gesichert werden, da dort langsam gefahren wird – auch große, gebührenpflichtige Parkplätze ändern daran nichts.
Außerhalb geschlossener Ortslage
Winterdienstpflicht besteht nur ausnahmsweise an besonders gefährlichen Stellen.
Besondere Gefährlichkeit hängt von Fahrbahnzustand, Streckenführung und örtlichen Gegebenheiten ab.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
Gefällestrecke ~12 % → besonders gefährlich
Gefällestrecke 10–11 % mit Kurven, wenig befahren → nicht besonders gefährlich
Maßgeblich ist die Gesamtsituation, nicht nur Gefälle oder Kurven allein.
Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung (z. B. Anliegerstraßen mit wenigen Häusern) müssen nicht geräumt werden.
Fazit
Winterdienst richtet sich nach Verkehrswichtigkeit, Gefährlichkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit, innerorts nur auf wichtigen, gefährlichen Straßen, außerorts nur an besonders gefährlichen Stellen. Alles weitere ist eine freiwillige Leistung der Stadt.
Übertragung des Winterdienstes auf Anlieger
Die Stadt Hirschau hat den Anliegern per Satzung die Räum- und Streupflicht für Gehwege und Gehbahnen übertragen. Das ist in Bayern in den meisten Städten und Gemeinden so üblich.
Wer muss Schnee räumen und streuen?
Eigentümer von Grundstücken
sowie Personen mit Nutzungsrechten (z. B. Erbbaurecht)
Das gilt für:
Grundstücke, die direkt an einer Straße liegen
und auch für Grundstücke, die über eine Straße erreichbar sind (z. B. Hinterlieger)
Vorder- und Hinterlieger sind gemeinsam verantwortlich. Auch wenn jemand anderes (z. B. Hausmeisterdienst) beauftragt wird, bleibt die Verantwortung bestehen.
Wo muss geräumt und gestreut werden?
Auf dem Gehweg vor dem Grundstück
Gibt es keinen Gehweg:
auf einem 1 Meter breiten Streifen am Straßenrand, der für Fußgänger gedacht ist
Bei Eckgrundstücken: an allen angrenzenden Straßen
Ab wann muss geräumt werden?
Werktags (Mo–Sa): ab 7:00 Uhr
Sonn- und gesetzliche Feiertage: ab 8:00 Uhr
Die Pflicht gilt bis 20:00 Uhr
In dieser Zeit muss bei Bedarf mehrmals geräumt und gestreut werden.
Was genau ist zu tun?
Schnee räumen
Eis und Glätte beseitigen
Bei Glätte streuen
Erlaubte Streumittel:
Sand
Splitt
ähnliche abstumpfende Mittel
Streusalz ist grundsätzlich verboten
Ausnahme: Bei besonderer Gefahr, z. B.:
Treppen
starke Steigungen
besonders glatte Stellen
Wohin mit dem Schnee?
Der geräumte Schnee muss neben dem Gehweg gelagert werden und darf nicht auf die Straße geschoben werden
Er darf niemanden behindern oder gefährden
Frei bleiben müssen:
Gullys und Abflussrinnen
Hydranten
Kanaleinläufe
Fußgängerüberwege (Zebrastreifen)